Das Arbeitsgesetz (ArG) bezweckt den präventiven physischen und psychischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Die Massnahmen des Arbeitnehmerschutzes zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz gehen in zwei Richtungen: einerseits werden bauliche, technische und ablauforganisatorische Einrichtungen von Arbeitsplätzen festgelegt und andererseits Arbeits- und Ruhezeiten geregelt.
Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt den kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Der VSAA bringt sich als Verband der kantonalen Arbeitsmarktbehörden bei der Optimierung des Vollzuges ein.