Der Gesetzgeber hat in der Verordnung zum AVIG im Artikel 119b Abs. 1 bestimmt: „Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.“ Diese Anforderung bezieht sich ausschliesslich auf die RAV-Personalberatenden sowie ihre direkten Vorgesetzten.
Zur Umsetzung dieser Bestimmung hat der VSAA-Vorstand am 24. Juni 2008 neue Richtlinien erlassen, die auf den 01. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Die wichtigsten Änderungen sind (verbindlich ist der Wortlaut der Richtlinien):
- Der Erwerb des Fachausweises erhält oberste Priorität. Diese Forderung bezieht sich neu auf den Fachausweis HR-Fachmann/HR-Fachfrau, vorzugsweise mit Fachrichtung HR-Beratung.
- Die verbandsinterne Gleichwertigkeit bleibt in Ausnahmefällen als Option bestehen. Gemäss Entscheid des Bildungsausschuss vom 11. Juni 2009 können Gleichwertigkeitanträge per 1. Juli 2009 statt erst ab drei Jahren seit Stellenantritt bereits nach einem Jahr Praxis als RAV-Personalberatende gestellt werden.
- Die Online-Standortbestimmung (Selbst- und Fremdeinschätzung) bildet künftig das Kernstück des Antragsverfahrens zur Erlangung der Gleichwertigkeit. Dies bedingt, dass die Kantone ein Kompetenzprofil definiert und beim VSAA hinterlegt haben.
- Der Fachausweis Personalfachleute und Sozialversicherungsfachleute respektive Sozialversicherungs- experte/in werden pauschal (ohne individuellen Antrag) und ohne weitere Anforderung als gleichwertig eingestuft.
Bitte legen Sie dem Antrag (Antragsformular siehe Downloads) die folgenden Unterlagen bei:
- CV
- Resultat der Standortbestimmung und Bericht Maturity Level
- Begründung durch den Vorgesetzten (bezgl. CV, Resultat Standortbestimmung und erworbene Kompetenzen)
Für die Antragsbehandlung ist der Bildungsausschuss Bund-VSAA zuständig. Das Verfahren wird in den Richtlinien und im Kommentar erläutert. Am 5. Februar 2009 hat der Bildungsausschuss letztmals über Anträge zur Gleichwertigkeit nach Art. 119b AVIV nach den altrechtlichen Richtlinien befunden.
Die Sitzungsdaten des Bildungsausschuss Bund-VSAA 2012:
- Donnerstag, 15. März 2012 (Eingabefrist: 22.02.2012)
- Donnerstag, 14. Juni 2012 (Eingabefrist: 24.05.2012)
- Donnerstag, 6. September 2012 (Eingabefrist 16.08.2012)
- Donnerstag, 22. November 2012 (Eingabefrist: 01.11.2012)
Die Gleichwertigkeit steht im Zusammenhang mit der von VSAA und SECO gemeinsam definierten Zielerreichung. Sie hat nur verbandsinternen Charakter und berechtigt nicht zum Tragen des Titels Fachausweis Personalberater/in respektive HR-Fachmann/HR-Fachfrau. Auskünfte zum Antragsverfahren sind primär an die Verantwortlichen des Kantons zu richten.
Die Gleichwertigkeit zu beantragen entspricht nicht einem individuellen Recht der Personalberatenden. Einzig die Amtsleiter entscheiden über die Einreichung eines diesbezüglichen Antrags.
Die SECO-Mitteilung RAV/LAM/KAST 2009/02 vom 27.03.2009 (siehe Downloads) orientiert Sie über die Zielsetzung und die Messung via Ausbildungsmonitoring (ABM).